Zum Hauptinhalt springen

Satzung

Präambel

Der im Jahr 2012 gegründete Berufsverband für Trainer/innen im deutschen Sport (BVTDS, im folgenden „Verband“ genannt), setzt sich für die gesellschaftliche Anerkennung und Wertschätzung der Trainer*innen in Deutschland und eine

Verbesserung ihrer Arbeitssituation ein.

Weiter kämpft der BVTDS um Gleichstellung von Trainer*innen bei Bezahlung und Karrieremöglichkeiten.

Grundlage der Verbandsarbeit ist das Bekenntnis des Verbandes zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Der Verband steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verband wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt entgegen, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

Der Verband begreift die Förderung von Vielfalt als Gewinn für den Sport und setzt sich für Chancengleichheit und Gleichstellung ein.

Der Verband begrüßt die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund im deutschen Sport.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen "Berufsverband der Trainer/innen im deutschen Sport (BVTDS)" und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Verbands besteht darin, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und zu wahren und gegenüber Dritten zu vertreten. Übergeordneter Zweck ist die Förderung eines humanen Sports in allen Bereichen und Zielgruppen des Sports, dies ausschließlich im Sinne des Allgemeinwohls.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Profilierung und Anerkennung des Berufes in der Öffentlichkeit
  • Schaffung eines offiziell anerkannten Berufsbildes
  • Aufnahme, Pflege und Ausbau von Beziehungen zu in- und ausländischen Sportverbänden und/oder Trainer*innenvereinigungen, insbesondere zum DOSB und dessen Mitgliedsorganisationen
  • Betreuung, Information und Fortbildung der Mitglieder in Angelegenheiten des Berufes
  • Schaffung von Berufsperspektiven und Entwicklungskonzepten der beruflichen Absicherung
  • die Organisation von berufsbezogenen Veranstaltungen, die ein Forum für den Gedanken- und Erfahrungsaustausch sowie der Fortbildung bieten
  • Einflussnahme auf die Qualität der beruflichen Bildung im Sport

Der Verband ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz.

§ 3 Mitglieder

Der Verband hat ordentliche, außerordentliche, fördernde & sonstige Mitglieder.

a) Ordentliche Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder sind

  • Trainer*innen, die haupt- oder nebenberuflich im deutschen Sport tätig sind bzw. waren
  • Trainer*innen, die über eine Berufsqualifikation verfügen, die sie zur verantwortlichen Ausübung des Trainer*innen berufes befähigt. Als Qualifizierungsgrundlage gelten die B, A oder Diplom-Lizenz des DOSB, sportwissenschaftliche Hochschulabschlüsse oder vergleichbare Berufsqualifikationen.
  • Personen, die aufgrund ihrer Qualifizierung einen besonderen Bezug zum Trainerberuf aufweisen.

 

b) Außerordentliche Mitglieder:

Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich in einer vom DOSB anerkannten Trainer*innenausbildung befinden. Sie haben Stimmrecht.

 

c) Fördernde Mitglieder:

Fördernde Mitglieder können alle Personen sein, welche die Voraussetzungen eines ordentlichen Mitgliedes nicht erfüllen, aber dennoch die Ziele des Verbands fördern und unterstützen möchten. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

d) Sonstige Mitglieder:

Mitglieder im BVTDS können auf Antrag auch Trainer*innenvereinigungen und Trainer*innenverbände werden. Über eine Aufnahme entscheidet das Präsidium. Eine Trainer*innenvereinigung/ein Trainer*innen-Verband kann in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme wahrnehmen.

 

Über den Aufnahmeantrag von ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und sonstigen Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme einer Person als Mitglied entscheidet das Präsidium.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt. Der Austritt erfolgt gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des Verbands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen, es gilt der Eingangsstempel bzw. das Empfangsdatum.
  2. durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, falls es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen:
    • wegen schwerer Schädigung des Ansehens des Verbands,
    • wegen eines groben Verstoßes gegen die Satzung des Verbands,
    • wegen Nichtzahlung eines fälligen Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung, 
    • wegen Verstoßes gegen die Antidoping Bestimmungen der nationalen Antidoping Agentur (NADA) und/oder gegen die World Anti-Doping Agency (WADA).
  3.  durch Streichung der Mitgliedschaft durch den geschäftsführenden Vorstand im Falle der Nichterreichbarkeit des Mitglieds.
  4. durch Tod des Mitglieds.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Gezahlte Mitgliedsbeiträge sind nicht zu erstatten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden in einer separaten Finanzordnung geregelt.

§ 7 Organe des Verbands

Organe des Verbands sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB-Vorstand)
  • das Präsidium.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Sie kann allen Organen des Vereins durch Mitgliederbeschluss Weisungen erteilen.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidium einzuberufen. Die Mitteilung des Termins der ordentlichen Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung in Textform erfolgen unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung durch das Präsidium.
  • Die Frist beginnt mit auf dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages, bzw. einen Tag nach Veröffentlichung der Einladung in den Vereinsmitteilungen.
  • Ein Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Verbands in Textform bekanntgegebene Adresse adressiert war.
  • Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  • Die Mitgliederversammlung wird von den Präsident*innen, im Verhinderungsfall von einem Mitglied des geschätsführenden Vorstandes, geleitet.
  • Über den Ablauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer*in zu führen, das vom Vorstand nach § 26 BGB sowie vom Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  • Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderung sind bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich zu beantragen.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann das Präsidium wirksam ohne Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vornehmen. Dafür ist eine 2/3 Mehrheit im Präsidium erforderlich. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  • Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen mit persönlicher Anwesenheit der stimmberechtigten Personen statt.
  • Das Präsidium kann abweichend davon beschließen, dass der Verbandstag
    1. als virtueller Verbandstag in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder
    2. ohne Versammlung in Form eines schriftlichen Umlaufverfahrens stattfindet.
  • Die Verfahren können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden. So kann z.B. eine Präsenzversammlung mit einer onlinebasierten Videoversammlung als sog. hybrider Verbandstag kombiniert werden.
  • Wird eine virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung durchgeführt, dann wird den teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform teilnehmen, durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an dem Verbandstag teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt das Präsidium per Beschluss fest.
  • Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung oder in der Einladung zum Verbandstag geregelt werden.
  • Stimmberechtigte Personen haben selbst für die technischen Voraussetzungen zur Teilnahme Sorge zu tragen.
  • Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Verbandes zuzurechnen.
  • Abstimmungen zu Beschlüssen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch offene Stimmabgabe per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
  • Der Verbandstag kann seine Beschlüsse auch im Wege eines schriftlichen Umlaufverfahrens ohne Durchführung eines Verbandstages in Präsenzform fassen.
    1. Ein Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren ist wirksam gefasst, wenn alle ordentlichen Mitglieder und     stimmberechtigten Personen des Verbandstages beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz       erforderliche Mehrheit der Stimmen erreicht hat.
    2. Den ordentlichen Mitgliedern und stimmberechtigten Personen des Verbandstages ist dazu in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang der Stimmabgabe in Textform beim Vorstand maßgeblich. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.
    3. Das Ergebnis der Beschlussfassung des schriftlichen Umlaufverfahrens ist zu protokollieren und innerhalb von fünf Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform bekanntzumachen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes und des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  • Beschlussfassung und Genehmigung des Haushaltes für das laufende Geschäftsjahr.
  • Die Bestellung und Amtsenthebung eines Präsidiumsmitglieds.
  • Die Entlastung des Präsidiums bzw. deren Verweigerung.
  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  • Die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zur Einberufung ist das Präsidium verpflichtet, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder den Antrag schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes stellen.
  • Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.
  • Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Verbands beschlossen werden.

§ 11 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind die zwei Präsident*innen und die*der Vizepräsident*inFinanzen. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist stets einzelvertretungsberechtigt. Bei rechtlichen Neuverpflichtungen des Vereins sowie bei Entscheidungen über das Vereinsvermögen müssen stets zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam unterschreiben.
  2. Das geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  3. Der geschäftsführende Vorstand trifft sich zu geschäftsführenden Sitzungen mindestens viermal im Jahr. Über den Sitzungsverlauf sind Aktennotizen zu erstellen.

§ 12 Das Präsidium

1. Das Präsidium des Verbandes besteht aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • bis zu sechs Vizepräsident*innen für bestimmte Themengebiete. Die Themengebiete und die damit verbundenen Zuständigkeiten der Vizepräsident*innen  wird in einem Geschäftsverteilungsplan durch den geschäftsführenden Vorstand geregelt.

2. Als Präsidiumsmitglied kann nur eine Person gewählt werden, die ordentliches Mitglied des Verbandes ist. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes gewählte Präsidiumsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein neues gewählt ist.

3. Scheidet ein Präsidiumsmitglied aus, so können die verbleibenden Mitglieder kommissarisch ein Ersatzmitglied kooptieren, welches das frei gewordene Ressort/Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt.

4. Das Präsidium fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Präsidiumssitzungen werden von den Präsident*innen mindestens zweimal jährlich einberufen. Über die Sitzungen sind Protokolle zu fertigen und durch die*den Schriftführer*in sowie vom Präsidium zu unterzeichnen.

6. Das Präsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Ordnungen beschließen.

7. Die*Der Vizepräsident*in oder die Vizepräsidentin Finanzen zeichnet verantwortlich für die Kassen- und Bankbestände.

8. Die Mitglieder des Präsidiums sind vorbehaltlich nachstehender Regelungen ehrenamtlich für den BVTDS tätig. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die im Rahmen der Präsidiumstätigkeit veranlasst werden, sind nach Maßgabe der Finanzordnung zu erstatten. Darüber hinaus können Mitglieder des Präsidiums im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben eine, auch pauschale, Aufwandsentschädigung oder Vergütung erhalten, die dem tatsächlichen Aufwand, der Bedeutung des Amtes in der Öffentlichkeit, der persönlichen Qualifikation und der sonstigen beruflichen Tätigkeit angemessen ist, wenn dies durch Beschluss des Präsidiums, bei dem betroffene Präsidiumsmitglieder kein Stimmrecht haben, einstimmig beschlossen wird.

9. Soweit die Mitglieder des Präsidiums für den BVTDS Dienstleistungen erbringen, die über den Gegenstand ihres Amtes hinausgehen, können diese Dienstleistungen im Rahmen des Üblichen und Angemessenen vergütet werden. Voraussetzung ist ein entsprechender Dienstleistungs- oder Werkvertrag zwischen dem BVTDS und dem jeweiligen Präsidiumsmitglied.

§ 13 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt einmal im Geschäftsjahr und wird durch zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Präsidium angehören dürfen, vorgenommen. Die Kassenbücher und Belege werden sachlich und rechnerisch geprüft und ein schriftlicher Bericht wird für die Mitgliederversammlung erstellt. Die Kassenprüfer*innen beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung der*des Vizeprädient*in Finanzen und des übrigen Präsidiums im Rahmen der Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.

§ 14 Auflösung des Verbands und Vermögensbindung

  1. Wird mit der Auflösung des Verbands nur eine Änderung oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein/Verband angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Verbandszweck durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Verbandsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens dafür vorgesehene Mitgliederversammlung in Präsenz vorgenommen werden. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Athleten Deutschland e.V., die er unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die Liquidatoren werden auf dem Auflösungsverbandstag benannt.

§ 15 Fusion des Verbands

  1. Der Verband kann im Wege der Verschmelzung sowohl als übertragender oder aufnehmender Verband als auch durch Neugründung mit einem oder mehreren anderen Vereinen bzw. Verbänden fusionieren.
  2. Der Beschluss der Mitgliederversammlung zu einem Verschmelzungsvertrag bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Ändert sich durch eine Verschmelzung der Satzungszweck, so genügt in Abweichung von § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB hierzu die Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16 Verbandsführung

Der Verband beachtet die Grundsätze einer guten Verbandsführung (Good Governance).

Den übergeordneten Rahmen bildet der von der Mitgliederversammlung des DOSB beschlossene Ethik-Code in seiner jeweils gültigen Fassung, der im Verband zur Anwendung kommt.

Die Good Governance-Richtlinien werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und vom geschäftsführenden Vorstand veröffentlicht.

Die Mitglieder der Organe des Verbandes, seine Mitarbeiter und für die im Auftrag des Verbandes tätigen Personen erfüllen ihre Aufgaben ausschließlich im Verbandsinteresse und Handeln auf der Grundlage der Prinzipien von Integrität, Verantwortung, Transparenz und Partizipation.

§ 17 Gleichberechtigung
Dem Bestreben des Verbandes, Frauen, Männer und Diverse in ihren Organen und Gremien gleichmäßig zu berücksichtigen, ist Rechnung zu tragen.

§ 18 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz- Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder in der Datenverarbeitung

des Verbandes gespeichert, übermittelt und verändert.

Die ausführlichen Bestimmungen regelt die Datenschutzordnung des Verbandes.

§ 19 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Neufassung der Satzung tritt nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 01.12.2021 in Kraft. Sie ersetzt die von der Mitgliederversammlung am 20.11.2018 beschlossene Satzung.